gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB; entschuldbarer Notstand). Sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand stehen unter der Voraussetzung der absoluten Subsidiarität. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Notstand bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 3 mit Hinweisen).