Dass er nach seinen Angaben beschleunigt hat, um die Gefahr für sich und andere abzuwenden (vgl. GA act. 50), belegt zudem, dass ihm bewusst gewesen ist, dass sein Handeln eine Gefahr birgt. Seine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung kann damit vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Risikoverwirklichung ausgelegt werden. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. 2.5. Soweit der Beschuldigte weiter ausführt, es habe ein (rechtfertigender) Notstand vorgelegen, ist ihm nicht zu folgen.