Dass er mit dem Überholmanöver deutlich zu spät begonnen hat, wird zudem bereits dadurch belegt, dass ein so starkes Beschleunigen in der Folge überhaupt notwendig war. Aufgrund seiner Streckenkenntnisse hat der Beschuldigte somit bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers gewusst, dass die Gerade in einer Kurve endet und nicht allzu lang ist. Daraus erhellt, dass er bereits zu Beginn des Überholmanövers in Kauf genommen hat, stark beschleunigen zu müssen, um das Manöver beenden zu können. Dass er nach seinen Angaben beschleunigt hat, um die Gefahr für sich und andere abzuwenden (vgl. GA act. 50), belegt zudem, dass ihm bewusst gewesen ist, dass sein Handeln eine Gefahr birgt.