Ob er diese Signale gehört – es sei laut Radio gelaufen – bzw. gesehen – er habe nicht auf den Tacho geschaut – hat, kann offenbleiben, denn sein Beifahrer B._____ habe ihm ebenfalls mitgeteilt, dass er zu schnell gefahren sei (GA act. 29 f.). Weiter räumte der Beschuldigte ein, erst relativ spät auf dem übersichtlichen Teil der Strecke zum Überholen angesetzt zu haben (GA act. 38). Dass er mit dem Überholmanöver deutlich zu spät begonnen hat, wird zudem bereits dadurch belegt, dass ein so starkes Beschleunigen in der Folge überhaupt notwendig war.