Soweit er ausführt, dass ihm nicht präzise bewusst gewesen sei, wie schnell er gefahren sei (GA act. 28), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihm war zweifelsohne bewusst, dass er massiv zu schnell gefahren ist, die Kenntnis der genauen Geschwindigkeit ist dabei nicht relevant. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bei seinem Fahrzeug beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 123 km/h ein Signalton ertönt, zudem erscheint auf dem Display ein rotes Blinken (UA act. 32). Ob er diese Signale gehört – es sei laut Radio gelaufen – bzw. gesehen – er habe nicht auf den Tacho geschaut – hat, kann offenbleiben, denn sein Beifahrer B.__