Nichts anderes kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er die von ihm durch das Überholen geschaffene Gefahrensituation habe entschärfen wollen. So sagte er aus, dass er stark habe beschleunigen müssen, um das Überholmanöver vor der nachfolgenden Kurve sicher beenden zu können (UA act. 50, GA act. 30). Er räumt somit ein, dass er bewusst stark beschleunigt hat, um auf dem kurzen Streckenabschnitt das Überholmanöver überhaupt durchführen zu können. Soweit er ausführt, dass ihm nicht präzise bewusst gewesen sei, wie schnell er gefahren sei (GA act. 28), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.