Besondere Umstände wie ein technischer Defekt am Fahrzeug oder eine besondere Drucksituation sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Mit einer derart massiv überhöhten Geschwindigkeit wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, einen schweren Unfall im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als er nicht genau voraussehen konnte, wie sich der Lenker des überholten Fahrzeugs verhalten würde und ob Gegenverkehr kommen würde. -6-