aufgrund des Notstands ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung S. 1 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f.). 2.3. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich u.a. durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird.