Sodann bringt der Beschuldigte vor, es habe ein rechtfertigender Notstand vorgelegen. In einer Notstandssituation müsse man zwar das mildeste Mittel wählen, was hier abbremsen und hinter das zu überholende Fahrzeug fahren gewesen wäre. Diese Möglichkeit hätte er jedoch in den Sekundenbruchteilen nicht bedacht und nicht erkannte Varianten müssten beim Notstand ausser Acht fallen. Zudem hätte er sich vor dem Abbruch des Überholmanövers erst noch vergewissern müssen, dass kein anderes Fahrzeug hinter ihm gewesen sei. Sofern der Vorsatz bejaht werde, habe -5-