Er habe dies als einzige Lösung für die geschaffene Gefahrensituation gesehen. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG würden voraussetzten, dass man sich der Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sei und das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten in Kauf nehme. Er habe jedoch zur Gefahrenreduktion gehandelt und kein Risiko schaffen wollen, womit der Vorsatz entfalle.