2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht bestritten, dass er am 10. April 2023 sein Fahrzeug auf der Zofingerstrasse in Glashütten anlässlich eines Überholmanövers – wie von der Kantonspolizei des Kantons Aargau mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät festgestellt (vgl. UA act. 33 ff.) – mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h (nach einem Toleranzabzug von 4 km/h) gelenkt hat und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt um 61 km/h überschritten hat.