2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG schuldig gesprochen. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt lautet wie folgt: