2.5. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Mai 2025 statt. Der Beschuldigte präzisierte seine Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass bei einem Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen sei (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 2). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4-