2.2. Der Beschuldigte reichte am 26. August 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftlichen Berufungsbegründung ein. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. September 2024 eine Berufungsantwort ein und beantragte, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 19. September 2024 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein.