2.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen, eventualiter sei er der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, subeventualiter der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Im Falle eines Schuldspruchs sei eine tiefere Strafe auszusprechen und von einer Verbindungsbusse abzusehen, eventualiter sei die Busse tiefer festzusetzen und bei der Hauptstrafe strafreduzierend zu berücksichtigen (Berufungserklärung S. 2).