Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. d-e im Gesamtbetrag von Fr. 2'250.35 auferlegt. 4.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten von Fr. 6'902.80 (inkl. Fr. 499.90 MWST) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. -3- Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber.