Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.150 (ST.2023.120; STA.2023.1801) Urteil vom 8. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1988, von Albanien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 20. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG (GA act. 1 f.). 2. Das Bezirksgericht Zofingen fällte am 11. Januar 2024 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'950.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'902.80 c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 323.30 d) den Standgebühren von Fr. 220.35 e) den Spesen von Fr. 30.00 Total Fr. 9'476.45 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. d-e im Gesamtbetrag von Fr. 2'250.35 auferlegt. 4.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten von Fr. 6'902.80 (inkl. Fr. 499.90 MWST) werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. -3- Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4.4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen, eventualiter sei er der (einfachen) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, subeventualiter der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Im Falle eines Schuldspruchs sei eine tiefere Strafe auszusprechen und von einer Verbindungsbusse abzusehen, eventualiter sei die Busse tiefer festzusetzen und bei der Hauptstrafe strafreduzierend zu berücksichtigen (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Der Beschuldigte reichte am 26. August 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftlichen Berufungsbegründung ein. 2.3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 4. September 2024 eine Berufungs- antwort ein und beantragte, die Berufung des Beschuldigten sei abzu- weisen. 2.4. Der Beschuldigte reichte am 19. September 2024 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. 2.5. Die Berufungsverhandlung fand am 8. Mai 2025 statt. Der Beschuldigte präzisierte seine Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung dahin- gehend, dass bei einem Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszusprechen sei (Plädoyer- notizen Berufungsverhandlung S. 2). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG schuldig gesprochen. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt lautet wie folgt: Der Beschuldigte lenkte am 10. April 2023, 14.01 Uhr, den Personenwagen Audi A6, AG aaa, in 4856 Glashütten, Zofingerstrasse, Fahrtrichtung Vordemwald, anlässlich eines Überholmanövers mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h (nach Toleranzabzug von 4 km/h). Damit überschritt er mit Wissen und Willen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf diesem Streckenabschnitt um 61 km/h und ging das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren auch nicht bestritten, dass er am 10. April 2023 sein Fahrzeug auf der Zofingerstrasse in Glashütten anlässlich eines Überhol- manövers – wie von der Kantonspolizei des Kantons Aargau mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät festgestellt (vgl. UA act. 33 ff.) – mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h (nach einem Toleranzabzug von 4 km/h) gelenkt hat und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesem Streckenabschnitt um 61 km/h überschritten hat. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, vorsätzlich gehandelt zu haben. Als er das langsam fahrende Fahrzeug vor sich habe überholen wollen und auf gleicher Höhe mit diesem gewesen sei, habe er festgestellt, dass es nicht reichen würde, mit hinreichendem Sicherheitsabstand vor dem überholten Fahrzeug und rechtzeitig vor der kommenden Kurve wieder auf die Normalspur einzuschwenken. Deshalb habe er in diesem Moment innert Sekundenbruchteilen entschieden, stark zu beschleunigen. Er habe dies als einzige Lösung für die geschaffene Gefahrensituation gesehen. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG würden voraussetzten, dass man sich der Geschwindig- keitsüberschreitung bewusst sei und das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten in Kauf nehme. Er habe jedoch zur Gefahrenreduktion gehandelt und kein Risiko schaffen wollen, womit der Vorsatz entfalle. Sodann bringt der Beschuldigte vor, es habe ein rechtfertigender Notstand vorgelegen. In einer Notstandssituation müsse man zwar das mildeste Mittel wählen, was hier abbremsen und hinter das zu überholende Fahrzeug fahren gewesen wäre. Diese Möglichkeit hätte er jedoch in den Sekundenbruchteilen nicht bedacht und nicht erkannte Varianten müssten beim Notstand ausser Acht fallen. Zudem hätte er sich vor dem Abbruch des Überholmanövers erst noch vergewissern müssen, dass kein anderes Fahrzeug hinter ihm gewesen sei. Sofern der Vorsatz bejaht werde, habe -5- aufgrund des Notstands ein Freispruch zu erfolgen (Berufungsbegründung S. 1 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f.). 2.3. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich u.a. durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Eine solche liegt gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risiko- verwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbei- zuführen, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.2). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Das Erreichen der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Schwellenwerte birgt im Allgemeinen die Unmöglichkeit in sich, das grosse Risiko eines Unfalls im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Nur in besonderen Konstellationen, wie z.B. bei einem technischen Defekt am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), einer äusserlichen Drucksituation (Geisel- nahme, Drohung) oder einer Notfallfahrt ins Spital, kann ein (Eventual-) Vorsatz allenfalls fehlen (vgl. BGE 142 IV 137 E. 11.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3, nicht publi- ziert in BGE 149 IV 50). 2.4. Indem der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 61 km/h und damit um mehr als 60 km/h überschritten hat, hat er die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass i.S.v. Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG missachtet. Dadurch hat er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG geschaffen. Besondere Umstände wie ein technischer Defekt am Fahrzeug oder eine besondere Drucksituation sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Mit einer derart massiv überhöhten Geschwindigkeit wäre es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, einen schweren Unfall im Falle eines Hindernisses oder eines Verlusts der Fahrzeugbeherrschung zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als er nicht genau voraussehen konnte, wie sich der Lenker des überholten Fahrzeugs verhalten würde und ob Gegenverkehr kommen würde. -6- Nichts anderes kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass er die von ihm durch das Überholen geschaffene Gefahrensituation habe entschärfen wollen. So sagte er aus, dass er stark habe beschleunigen müssen, um das Überholmanöver vor der nachfolgenden Kurve sicher beenden zu können (UA act. 50, GA act. 30). Er räumt somit ein, dass er bewusst stark beschleunigt hat, um auf dem kurzen Streckenabschnitt das Überhol- manöver überhaupt durchführen zu können. Soweit er ausführt, dass ihm nicht präzise bewusst gewesen sei, wie schnell er gefahren sei (GA act. 28), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ihm war zweifels- ohne bewusst, dass er massiv zu schnell gefahren ist, die Kenntnis der genauen Geschwindigkeit ist dabei nicht relevant. Zudem ist darauf hinzu- weisen, dass bei seinem Fahrzeug beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 123 km/h ein Signalton ertönt, zudem erscheint auf dem Display ein rotes Blinken (UA act. 32). Ob er diese Signale gehört – es sei laut Radio gelaufen – bzw. gesehen – er habe nicht auf den Tacho geschaut – hat, kann offenbleiben, denn sein Beifahrer B._____ habe ihm ebenfalls mit- geteilt, dass er zu schnell gefahren sei (GA act. 29 f.). Weiter räumte der Beschuldigte ein, erst relativ spät auf dem übersichtlichen Teil der Strecke zum Überholen angesetzt zu haben (GA act. 38). Dass er mit dem Überholmanöver deutlich zu spät begonnen hat, wird zudem bereits dadurch belegt, dass ein so starkes Beschleunigen in der Folge überhaupt notwendig war. Aufgrund seiner Streckenkenntnisse hat der Beschuldigte somit bereits zum Zeitpunkt des Beginns des Überholmanövers gewusst, dass die Gerade in einer Kurve endet und nicht allzu lang ist. Daraus erhellt, dass er bereits zu Beginn des Überholmanövers in Kauf genommen hat, stark beschleunigen zu müssen, um das Manöver beenden zu können. Dass er nach seinen Angaben beschleunigt hat, um die Gefahr für sich und andere abzuwenden (vgl. GA act. 50), belegt zudem, dass ihm bewusst gewesen ist, dass sein Handeln eine Gefahr birgt. Seine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung kann damit vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Risikoverwirklichung ausgelegt werden. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. 2.5. Soweit der Beschuldigte weiter ausführt, es habe ein (rechtfertigender) Notstand vorgelegen, ist ihm nicht zu folgen. Nach Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preis- zugeben (Art. 18 Abs. 1 StGB). War dem Täter nicht zuzumuten, das -7- gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 18 Abs. 2 StGB; entschuldbarer Notstand). Sowohl der rechtfertigende als auch der entschuldbare Notstand stehen unter der Voraussetzung der absoluten Subsidiarität. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Notstand bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 3 mit Hinweisen). Es erscheint bereits fraglich, ob sich der Beschuldigte vorliegend überhaupt in einer Notstandslage befunden hat, was aber offenbleiben kann, da die weiteren Voraussetzungen des Notstands nicht erfüllt sind. Es wäre dem Beschuldigten nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, das begonnene Überholmanöver abzubrechen und sich wieder hinter dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einzureihen. Der Beschuldigte hat wiederholt ange- geben, dass kein Fahrzeug hinter ihm gewesen sei und die Strasse frei gewesen sei (UA act. 43, 50). Zudem wurden im Polizeirapport vom 30. April 2023 (UA act. 30) keine weiteren Fahrzeuge erwähnt. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt – nämlich, dass er die Möglichkeit des Abbruchs des Überholmanövers nicht bedacht habe – überzeugt nicht. Die von ihm ergriffene Massnahme des starken Beschleunigens war nicht annähernd gleichwertig wie das offensichtlich naheliegende Abbrechen des Überholmanövers und Einscheren hinter dem anderen Fahrzeug, sondern erschien von vornherein als gefährlich. Damit genügt sein rechts- widriges Verhalten der geforderten absoluten Subsidiarität nicht, weshalb weder ein rechtfertigender noch ein entschuldbarer Notstand vorliegt. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Der Beschuldigte hat sich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig gemacht. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt für den Fall eines Schuldspruchs der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, es sei eine tiefere Strafe auszu- sprechen und von einer Verbindungsbusse abzusehen, eventualiter sei die Busse tiefer festzusetzen und bei der Hauptstrafe strafreduzierend zu berücksichtigen (Berufungserklärung S. 2). Er macht geltend, dass einer- seits der privilegierte Strafrahmen gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG anwendbar -8- sei. Andererseits sei eine Strafmilderung gemäss Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB angezeigt. Insgesamt rechtfertige sich eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Berufungsbegründung S. 4 f.) bzw. eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten auch hinsichtlich des Strafmasses (Berufungsantwort S. 1 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. 3.3.1. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstli- cher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Diese Bestimmung ist zwar erst seit 1. Oktober 2023 in Kraft, kommt aber als milderes Recht vorliegend zur Anwendung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Für die Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist über die geforderte Vorstrafen- losigkeit hinaus nicht erforderlich, dass beim Täter besonders günstige Umstände vorliegen (BGE 150 IV 481 E. 2.4). Entgegen der Staats- anwaltschaft ist mit Blick auf den klaren Wortlaut auch nicht ersichtlich, weshalb Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht zur Anwendung gelangen sollte, wenn der Täter bei der Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 3 SVG eine konkrete Gefahr geschaffen hat, zumal sich Art. 90 Abs.3ter SVG auf Art. 90 Abs. 3 SVG bezieht, dieser aber gerade keine konkrete Gefährdung voraussetzt. Soweit schliesslich die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter -9- SVG verneint hat, da sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe und sich somit nicht während zehn Jahren im Strassenverkehr bewährt habe, ist ihr nicht zu folgen. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Art. 90 Abs. 3ter SVG auch auf Fahrzeuglenker angewendet werden, die noch nicht seit mindestens zehn Jahren über einen Fahrausweis verfügen, also auch bei Jung- beziehungsweise Neulenkern. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der neuen Bestimmung beabsichtigt hat, dem Richter bei der Bestrafung von Raserdelikten einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.5 f.). Nichts anderes kann für ausländische Staatsbürger gelten, welche sich im Tatzeitpunkt seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben und sich entsprechend weniger lange im Strassenverkehr bewährt haben, da gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine zehn- jährige Bewährungszeit, sondern lediglich eine entsprechende Vorstrafen- losigkeit vorausgesetzt wird. Der Beschuldigte ist in der Schweiz nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). In Italien erfolgte Verurteilungen sind nicht aktenkundig, anlässlich der Berufungs- verhandlung gab der Beschuldigte sodann an, dass keine solchen erfolgt seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Dass er sich im Tatzeitpunkt erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten hat und den Führer- ausweis erst rund sieben Jahre zuvor in Italien erworben hat (GA act. 27), ändert daher nichts an der vorliegenden Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG, weshalb das Obergericht nicht an den Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe gebunden ist. Der Beschuldigte fuhr am 10. April 2023 um 14.01 Uhr auf der Zofinger- strasse im Boowald (Gemeindegebiet Glashütten) in Fahrtrichtung Vordemwald bei einem Überholmanöver mit 141 km/h statt der erlaubten 80 km/h und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 61 km/h. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorlie- gens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfall- risiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Zusätzlich risikoerhöhende Umstände können – nebst speziellen Fahr- manövern und konkreten Gefährdungen anderer – insbesondere auch die Strassen- und Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeits- überschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). - 10 - Der Beschuldigte hat den Grenzwert von 60 km/h für das Vorliegen einer besonders krassen Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG mit 61 km/h vorliegend nur knapp überschritten. Auch dauerte die Geschwindigkeitsüberschreitung während des Überholmanövers nicht sehr lange. Seine (kurze) Raserfahrt hat sich jedoch nicht in der blossen Geschwindigkeitsüberschreitung erschöpft, sondern er hat dabei ein Fahrzeug überholt, womit ein risikoerhöhender Umstand vorgelegen hat. Mithin hätte es beim Lenker des überholten Fahrzeugs, der nicht mit einem mit sehr hoher Geschwindigkeit aus- geführten Überholmanöver hat rechnen müssen, leicht zu einer Schreck- reaktion kommen können. Bereits ein kurzer Kontrollverlust bei einem der Fahrzeuge hätte aufgrund der sehr hohen gefahrenen Geschwindigkeit und der geringen seitlichen Abstände beim Überholmanöver schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen. Die befahrene Strasse ist für derart hohe Geschwindigkeiten nicht ausgelegt, insbesondere befindet sich die Strecke in einem Waldgebiet, wo namentlich mit unerwartetem Auftreten von Wild zu rechnen ist. Auch dadurch hätten für den Lenker des überholten Fahrzeugs sowie für den Beschuldigten und seinen Beifahrer schwerwiegende Konsequenzen entstehen können. Diese hinsichtlich eines Unfalls ungünstigen Umstände haben die vom Tatbestand geforderte qualifizierte erhöhte abstrakte Gefahr für einen Unfall mit Schwerverletzten und Toten in relevantem Ausmass erhöht und sind deshalb verschuldens- erhöhend zu berücksichtigen, zumal zumindest hinsichtlich der Fahrzeug- insassen des überholten Fahrzeugs gar von einer konkreten Gefährdung auszugehen ist. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Sicht- und Wetterverhältnisse zur Tatzeit gut waren und allgemein ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht hat, stellen gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse doch keine besonderen verschuldensmindernde Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist insgesamt – in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe (siehe dazu oben) bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen – als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren. Soweit der Beschuldigte gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB eine Minderung der Strafe fordert, ist ihm nicht zu folgen. Für den Strafmilderungsgrund des Handelns in schwerer Bedrängnis gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB muss eine notstandsähnliche Lage vorliegen, die nicht bereits vom entschuldbaren Notstand umfasst ist. Die Bedrängnis muss einen besonders hohen Grad erreicht und den Täter so beeindruckt haben, dass er einen Ausweg nur in der strafbaren Handlung zu finden glaubte (vgl. SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 3 zu Art. 48 StGB mit Hinweisen). Vorliegend ist weder von einer schweren Bedrängnis im Sinne dieser Norm auszugehen noch davon, dass - 11 - der Beschuldigte nur einen Ausweg in der massive Geschwindigkeits- überschreitung gesehen hat. Im Strassenverkehr wird vorausgesetzt, dass ein Motorfahrzeugführer über genügend Fahrkompetenz verfügt, d.h. die Verkehrsregeln kennt und sein Fahrzeug sicher führen kann (Art. 14 SVG). Dazu gehört auch, ein Überholmanöver überhaupt nur dann einzuleiten, wenn dieses unter Einhaltung der Verkehrsregeln durchgeführt werden kann oder das Überholmanöver bei Auftreten unerwarteter Umstände sofort durch Abbremsen und Zurückschwenken auf die Normalspur abzu- brechen, wenn es nicht gefahrlos abgeschlossen werden kann, was vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen wäre (siehe dazu die obigen Ausführungen zum Notstand). Damit kommt gestützt auf Art. 90 Abs. 3bis SVG i.V.m. Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB weder eine Strafmilderung noch eine Strafminderung infrage. Der Beschuldigte hat vielmehr leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er kannte die Strecke und setzte trotzdem zu einem verspäteten Zeitpunkt bzw. an ungeeigneter Stelle zu dem riskanten Überholmanöver an. Als Grund für das Überholmanöver mit stark übersetzter Geschwindig- keit gab er an, dass er in Eile gewesen sei. Das Fahrzeug vor ihm sei zu langsam gefahren. Er habe am Nachmittag ein Vorstellungsgespräch gehabt und habe vorher zu Hause noch etwas kochen und essen müssen (vgl. GA act. 29). Er hat somit schlicht aus Ungeduld gehandelt. Durch das Überholmanöver mit der Geschwindigkeitsüberschreitung war jedoch ohnehin maximal eine sehr geringfügige Zeitersparnis möglich. Er hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, namentlich hätte er sich auch ohne Weiteres wieder hinter dem anderen Fahrzeug einreihen können und an geeigneter Stelle erneut in ange- messener Geschwindigkeit überholen können. Der Beschuldigte hat somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren von einer dem Tatverschulden ange- messenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe dazu nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Die Ausfällung einer auf maximal 180 Tagessätze beschränkten Geldstrafe ist damit aufgrund des Verschuldens nicht möglich. 3.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet, was sich neutral auswirkt (BGE 136 - 12 - IV 1). Sein Wohlverhalten seit der Tatbegehung kann ebenfalls nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren grundsätzlich geständig gezeigt. Ein Abstreiten der Tat wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem die entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen und er als Fahrzeuglenker angehalten werden konnte. Zwar ist beim Beschuldigten eine gewisse Reue zu erkennen. Es wird sich aufgrund des sehr grossen Masses an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich seines Überholmanövers verfügt hat, zuerst noch weisen müssen, ob diese Reue aufrichtig und seine Einsicht nachhaltig ist oder es sich lediglich um eine blosse Tatfolgenreue handelt. Aus den persönlichen Verhältnissen des 37-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder (Jahrgänge 2020 und 2022), er lebt mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Sein Gesundheitszustand ist gut. Er geht einer Tätigkeit als Sanitär- und Heizungsmonteur bei der C._____ AG nach und verdient monatlich netto rund Fr. 5'900.00 inkl. Kinderzulagen und Anteil 13. Monatslohn (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., GA act. 26). Diese persönlichen Umstände begründen keine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal sich eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, bejahen lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. 3.3.3. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 3.4. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt, worauf aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist. Ergänzend ist hierzu auf das eingereichte verkehrspsychologische Gutachten von D._____ vom 12. Juni 2023 hinzuweisen. Dieses verneint eine charakterliche Problematik des Beschuldigten und attestiert ihm einen reflektierten Umgang mit dem Geschehen und einen adäquaten Lerneffekt. - 13 - Der Führerausweis wurde ihm nach der Entzugsdauer von drei Monaten ohne Auflagen wiedererteilt (GA act. 7 ff., 27 und Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 23. Juni 2023 siehe Beilage zum Protokoll Berufungsverhandlung), was für eine positive Legal- prognose spricht. 3.5. Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden (vgl. BGE 149 IV 321; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung jedoch ausgeschlossen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse von Fr. 2'500.00 ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aus- gehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 25 Tage festzusetzen. 3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 4. 4.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 – ohne Übersetzungskosten – vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, zuzüglich der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'200.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staats- - 14 - kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- zufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Soweit der Beschuldigte geltend macht, dass die Übersetzungskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (Berufungserklärung S. 2), ist dem zu folgen (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten der Übersetzung jedoch nicht auferlegt. Stattdessen hat sie sich offensichtlich in Dispositivziffer 4.2. verschrieben, wenn sie ausführt, dass die Kosten gemäss lit. d-e im Umfang von Fr. 2'250.35 dem Beschuldigten auferlegt würden, ergibt sich dieser Betrag doch aus den Kosten gemäss lit. a, d und e und die Übersetzungskosten von Fr. 323.30 sind darin gerade nicht enthalten. 4.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 15 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'200.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'200.35 (inkl. Anklage- gebühr von 1'950.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'902.80 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 16 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen