2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C._____ für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 auszurichten. 2.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D._____ für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 auszurichten. 2.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin A._____ AG für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 auszurichten. 2.5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin B._____ für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 auszurichten.