5. Der Rückweisungsbeschluss unterliegt als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid bei – wie vorliegend – derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens nicht der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 93 BGG; vgl. BGE 148 IV 155). Das Obergericht beschliesst: 1. Die Urteile des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. November 2023 werden aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer gemeinsamen Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugen/Auskunftspersonen E._____ und F._____ an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -7-