4.3. Der Privatklägerin A._____ AG ist für den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren unter Berücksichtigung beider Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO i.V.m. § 9 AnwT). 4.4. Der Privatklägerin B._____ ist für den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO i.V.m. § 9 AnwT). 4.5. Über die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und Entschädigungen wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vorliegenden Rückweisung und entsprechend dem neu zu fällenden Urteil neu zu entscheiden haben.