4.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C._____ sowie dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D._____, welche beide je eine -6- Berufungserklärung und eine vorgängige Berufungsbegründung eingereicht haben, ist für den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).