Nachdem sowohl der Beschuldigte C._____ als auch der Beschuldigte D._____ in ihren schriftlich eingereichten vorgängigen Berufungsbegründungen die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt haben (Berufungsbegründung C._____, S. 2; Berufungsbegründung D._____, Rz. 5) und die weiteren Verfahrensbeteiligten entsprechend die Möglichkeit hatten, sich dazu zu äussern, ist das rechtliche Gehör gewahrt. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).