Wenn das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung zurückweist, gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot (BGE 149 IV 284 E. 2.3). Ergeben sich im neuen Verfahren jedoch Tatsachen, die im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten, gilt das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1).