3. Die Urteile des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. November 2023 sind aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen gemeinsamen Hauptverhandlung unter Durchführung der notwendigen Beweisabnahmen und Fällung von neuen Urteilen zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist dabei gehalten, das Verfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 StPO). Die Vorinstanz hat die Personen E._____ und F._____ unter Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten D._____ zu befragen und hernach allen Parteien zum Beweisergebnis das rechtliche Gehör zu gewähren.