Somit ist die Sache auch unter dem Gesichtspunkt des nicht gewährten Konfrontationsanspruchs an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die erforderlichen gerichtlichen Abklärungen und Einvernahmen erstmals und anstelle des erstinstanzlichen Gerichts vorzunehmen. Vielmehr sind die Beweismittel ursprünglich vollständig zu erheben, damit die Grundlagen für einen Urteilsspruch gegeben sind. Auch liegen keine prozessökonomischen Gründe vor, wie etwa, wenn die Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die gegen eine Rückweisung sprechen.