, verkennt sie den Konfrontationsanspruch. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Urteil dennoch auf die Aussagen von E._____ und F._____ ab (vgl. vorinstanzliches Urteil D._____, E. 3.7 f. und 4, S. 47 ff.), ohne dass der Beschuldigte D._____ in seinem Verfahren jemals die Gelegenheit gehabt hat, den Zeugen resp. Auskunftspersonen E._____ und F._____ Fragen zu stellen sowie deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Dies brachte er sodann bereits mehrmals während der Untersuchung sowie -5- des erstinstanzlichen Verfahrens vor, weshalb entsprechend auch kein Verzicht auf das Konfrontationsrecht anzunehmen ist.