Im Verfahren D._____ fanden keine Befragungen von E._____ und F._____ statt, an welchen dem Beschuldigten D._____ Teilnahmerechte hätten gewährt werden können. Deren Einvernahmen fanden statt, noch bevor das Verfahren gegen den Beschuldigten D._____ eröffnet worden war. Wenn die Vorinstanz die Einvernahmen von E._____ und F._____ lediglich unter dem Aspekt der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO prüft und als verwertbar erachtet (vgl. vorinstanzliches Urteil D._____, E. 2.4, S. 24), verkennt sie den Konfrontationsanspruch.