Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten zur Sache äussert (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen).