Nachdem die vorinstanzliche Hauptverhandlung zumindest teilweise getrennt geführt wurde, wurden dem Beschuldigten D._____ die Teilnahmerechte an der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten C._____ nicht gewährt. Zur Wahrung der Parteirechte ist daher die -4- Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer gemeinsamen Hauptverhandlung bereits aus diesem Grunde anzuordnen.