2.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO sind die Parteien berechtigt, im Strafverfahren an sämtlichen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte teilzunehmen. Voraussetzung des Teilnahmerechts bildet die Parteistellung im jeweiligen Verfahren. Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2).