29 StPO erfordert «nur» die gemeinsame Beurteilung und nicht die Ausfertigung eines einzigen Urteils mit einem einzigen Dispositiv oder die formelle Führung unter einer Verfahrensnummer. Eine Verfahrenstrennung ist sodann auch nicht den beiden Urteilen des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. November 2023 zu entnehmen, zumal auch keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO ersichtlich wären. Entsprechend ist von einem gemeinsam geführten Verfahren in Bezug auf die beiden Beschuldigten auszugehen.