6053 und 7289). Dass die Vorinstanz die beiden Verfahren mit je einer separaten Verfahrensnummer geführt hat (vgl. dazu das Vorbringen des Beschuldigten C._____ in der vorgängigen Berufungsbegründung vom 7. Juni 2024, S. 2 und des Beschuldigten D._____ in der vorgängigen Berufungsbegründung vom 27. Mai 2024, Rz. 5), bedeutet indes nicht, dass die Verfahren separat geführt worden wären, denn Art. 29 StPO erfordert «nur» die gemeinsame Beurteilung und nicht die Ausfertigung eines einzigen Urteils mit einem einzigen Dispositiv oder die formelle Führung unter einer Verfahrensnummer.