Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wurde, nachdem das Strafverfahren am 7. Juli 2021 auch gegen den Beschuldigten D._____ u.a. wegen Gehilfenschaft zur passiven Privatbestechung und Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung eröffnet worden war, gemäss dem Grundsatz der Verfahrenseinheit bei Mittäterschaft oder Teilnahme nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gemeinsam geführt und es wurde gemeinsam Anklage erhoben. Ebenso wurde das Strafverfahren von der Vorinstanz grundsätzlich gemeinsam geführt und beurteilt, die beiden Beschuldigten wurden zur gemeinsamen Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. act. 6053 und 7289).