2.2. An der ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 23. Mai 2023 erschien der Beschuldigte D._____ unentschuldigt nicht. Die Verhandlung wurde dennoch mit Befragung des Beschuldigten C._____ durchgeführt. Anlässlich der zweiten durchgeführten Hauptverhandlung vom 28. November 2023 wurde nur der Beschuldigte D._____ befragt. Andere Zeugen oder Auskunftspersonen wurden nicht einvernommen.