2. 2.1. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dies kommt in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist, was insbesondere bei der Verweigerung von Teilnahmerechten der Fall ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BGE 149 IV 284 E. 2.2, je mit Hinweisen). -3-