Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.15/19 (ST.2022.25/26; StA.2019.63) Beschluss vom 8. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Privatklägerin 1 A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Läuffer, […] Privatklägerin 2 B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Daphinoff, […] Beschuldigte 1. C._____, geboren am tt.mm.1958, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Semela, […] 2. D._____, geboren am tt.mm.1991, von Roggwil BE, […] amtlich verteidigt durch Advokat Alain Joset, […] Gegenstand Ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Bestechung usw. -2- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Laufenburg hat den Beschuldigten C._____ mit Urteil vom 28. November 2023 der mehrfachen passiven Bestechung, der versuchten passiven Bestechung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Falschbeurkundung und des Betrugs schuldig gesprochen und ihn dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 10'000.00 verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung von Schadenersatz, teilweise unter solidarischer Haftbarkeit mit D._____, verurteilt. Mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2024 focht der Beschuldigte C._____ das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vollumfänglich an. 1.2. Der Beschuldigte D._____ wurde vom Bezirksgericht Laufenburg mit Urteil vom 28. November 2023 der Gehilfenschaft zu passiver und aktiver Bestechung, der mehrfachen Falschbeurkundung, der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der Gläubigerbevorzugung, der Geldwäscherei, des Betrugs und des Missbrauch von Ausweisen und Schildern schuldig gesprochen und dafür mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten (mit einem unbedingt zu vollziehenden Teil von 17 Monaten) verurteilt. Zudem wurde er zur Bezahlung von Schadenersatz, teilweise unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____, verurteilt. Mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2024 focht der Beschuldigte D._____ das Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg grossmehrheitlich an. 2. 2.1. Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dies kommt in Betracht, wenn die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist, was insbesondere bei der Verweigerung von Teilnahme- rechten der Fall ist (BGE 148 IV 155 E. 1.4.1; BGE 149 IV 284 E. 2.2, je mit Hinweisen). -3- 2.2. An der ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 23. Mai 2023 erschien der Beschuldigte D._____ unentschuldigt nicht. Die Verhandlung wurde dennoch mit Befragung des Beschuldigten C._____ durchgeführt. Anlässlich der zweiten durchgeführten Hauptverhandlung vom 28. November 2023 wurde nur der Beschuldigte D._____ befragt. Andere Zeugen oder Auskunftspersonen wurden nicht einvernommen. Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wurde, nachdem das Strafverfahren am 7. Juli 2021 auch gegen den Beschuldigten D._____ u.a. wegen Gehilfenschaft zur passiven Privatbestechung und Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung eröffnet worden war, gemäss dem Grundsatz der Verfahrenseinheit bei Mittäterschaft oder Teilnahme nach Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gemeinsam geführt und es wurde gemeinsam Anklage erhoben. Ebenso wurde das Strafverfahren von der Vorinstanz grundsätzlich gemeinsam geführt und beurteilt, die beiden Beschuldigten wurden zur gemeinsamen Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. act. 6053 und 7289). Dass die Vorinstanz die beiden Verfahren mit je einer separaten Verfahrensnummer geführt hat (vgl. dazu das Vorbringen des Beschuldigten C._____ in der vorgängigen Berufungsbegründung vom 7. Juni 2024, S. 2 und des Beschuldigten D._____ in der vorgängigen Berufungsbegründung vom 27. Mai 2024, Rz. 5), bedeutet indes nicht, dass die Verfahren separat geführt worden wären, denn Art. 29 StPO erfordert «nur» die gemeinsame Beurteilung und nicht die Ausfertigung eines einzigen Urteils mit einem einzigen Dispositiv oder die formelle Führung unter einer Verfahrensnummer. Eine Verfahrenstrennung ist sodann auch nicht den beiden Urteilen des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. November 2023 zu entnehmen, zumal auch keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO ersichtlich wären. Entsprechend ist von einem gemeinsam geführten Verfahren in Bezug auf die beiden Beschuldigten auszugehen. 2.3. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO sind die Parteien berechtigt, im Straf- verfahren an sämtlichen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und Gerichte teilzunehmen. Voraussetzung des Teilnahmerechts bildet die Parteistellung im jeweiligen Verfahren. Der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2). Nachdem die vorinstanzliche Hauptverhandlung zumindest teilweise getrennt geführt wurde, wurden dem Beschuldigten D._____ die Teilnahmerechte an der erstinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten C._____ nicht gewährt. Zur Wahrung der Parteirechte ist daher die -4- Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer gemeinsamen Hauptverhandlung bereits aus diesem Grunde anzuordnen. 2.4. Neben Art. 147 Abs. 1 StPO, welcher den Parteien das Recht gibt, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein, garantiert Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK den Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dies ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren und wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Nach diesem menschen- bzw. verfassungsrechtlichen Anspruch ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten zur Sache äussert (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte D._____ hat bereits am 28. Februar 2022 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass praktisch die gesamten erhobenen Beweise (u.a. die Einvernahmen von E._____ und F._____) vor der offiziellen Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten D._____ selber im Verfahren C._____ erhoben worden seien und die Mindestgarantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht gewahrt sei (act. 1.5.4/076 f.). Ähnliches machte er nochmals vor Vorinstanz geltend (Protokoll Hauptverhandlung vom 28. November 2023 S. 29, act. 7448). Im Verfahren D._____ fanden keine Befragungen von E._____ und F._____ statt, an welchen dem Beschuldigten D._____ Teilnahmerechte hätten gewährt werden können. Deren Einvernahmen fanden statt, noch bevor das Verfahren gegen den Beschuldigten D._____ eröffnet worden war. Wenn die Vorinstanz die Einvernahmen von E._____ und F._____ lediglich unter dem Aspekt der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO prüft und als verwertbar erachtet (vgl. vorinstanzliches Urteil D._____, E. 2.4, S. 24), verkennt sie den Konfrontationsanspruch. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Urteil dennoch auf die Aussagen von E._____ und F._____ ab (vgl. vorinstanzliches Urteil D._____, E. 3.7 f. und 4, S. 47 ff.), ohne dass der Beschuldigte D._____ in seinem Verfahren jemals die Gelegenheit gehabt hat, den Zeugen resp. Auskunftspersonen E._____ und F._____ Fragen zu stellen sowie deren Aussagen in Zweifel zu ziehen. Dies brachte er sodann bereits mehrmals während der Untersuchung sowie -5- des erstinstanzlichen Verfahrens vor, weshalb entsprechend auch kein Verzicht auf das Konfrontationsrecht anzunehmen ist. Somit ist die Sache auch unter dem Gesichtspunkt des nicht gewährten Konfrontationsanspruchs an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die erforderlichen gerichtlichen Abklärungen und Einvernahmen erstmals und anstelle des erstinstanz- lichen Gerichts vorzunehmen. Vielmehr sind die Beweismittel ursprünglich vollständig zu erheben, damit die Grundlagen für einen Urteilsspruch gege- ben sind. Auch liegen keine prozessökonomischen Gründe vor, wie etwa, wenn die Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die ge- gen eine Rückweisung sprechen. 3. Die Urteile des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. November 2023 sind aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen gemeinsamen Hauptverhandlung unter Durchführung der notwendigen Beweisabnahmen und Fällung von neuen Urteilen zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist dabei gehalten, das Verfahren ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 StPO). Die Vorinstanz hat die Personen E._____ und F._____ unter Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten D._____ zu befragen und hernach allen Parteien zum Beweisergebnis das rechtliche Gehör zu gewähren. Wenn das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung zurückweist, gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot (BGE 149 IV 284 E. 2.3). Ergeben sich im neuen Verfahren jedoch Tatsachen, die im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten, gilt das Verschlechterungsverbot nicht (vgl. BGE 143 IV 408 E. 6.1). Nachdem sowohl der Beschuldigte C._____ als auch der Beschuldigte D._____ in ihren schriftlich eingereichten vorgängigen Berufungs- begründungen die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt haben (Berufungsbegründung C._____, S. 2; Berufungsbegründung D._____, Rz. 5) und die weiteren Verfahrensbeteiligten entsprechend die Möglichkeit hatten, sich dazu zu äussern, ist das rechtliche Gehör gewahrt. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrens- kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 4.2. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C._____ sowie dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D._____, welche beide je eine -6- Berufungserklärung und eine vorgängige Berufungsbegründung eingereicht haben, ist für den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 4.3. Der Privatklägerin A._____ AG ist für den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren unter Berücksichtigung beider Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO i.V.m. § 9 AnwT). 4.4. Der Privatklägerin B._____ ist für den angemessenen Aufwand im bisherigen Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO i.V.m. § 9 AnwT). 4.5. Über die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und Entschädigungen wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vorliegenden Rückweisung und entsprechend dem neu zu fällenden Urteil neu zu entscheiden haben. 5. Der Rückweisungsbeschluss unterliegt als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid bei – wie vorliegend – derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens nicht der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 93 BGG; vgl. BGE 148 IV 155). Das Obergericht beschliesst: 1. Die Urteile des Bezirksgerichts Laufenburg vom 28. November 2023 werden aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer gemeinsamen Hauptverhandlung mit Befragung der Zeugen/Auskunftspersonen E._____ und F._____ an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -7- 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C._____ für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 auszurichten. 2.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten D._____ für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.00 auszurichten. 2.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin A._____ AG für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 auszurichten. 2.5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin B._____ für das bisherige Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.00 auszurichten. 3. Die Vorinstanz hat über die erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen zusammen mit dem neuen Urteil und unter Berücksichtigung des vorliegenden Rückweisungsentscheids neu zu entscheiden. Zustellung an: […] Aarau, 8. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli