4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'390.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden der Privatklägerin auferlegt. 4.2. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'216.50 (inkl. MWSt. und Auslagen) zu bezahlen. 4.3. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)