3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschädigung für das Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht Fr. 3'156.60 auszurichten. 3.3. Die Privatklägerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für den Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit Fr. 3'508.70 (inkl. MWSt. und Auslagen) zu entschädigen. - 15 - 3.4. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren.