1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderungen von A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens nach der Rückweisung durch das Bundesgericht, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und Auslagen von Fr. 188.00, gesamthaft Fr. 2'188.00, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht werden auf die Staatskasse genommen.