5.2.4. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im Berufungsverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht beschliesst: Das Verfahren wird in Bezug auf die Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB eingestellt. (in Rechtskraft erwachsen) Das Obergericht erkennt: