5.2.3. Der Vertretungsaufwand, der dem Beschuldigten im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht entstanden ist, hat ihm die Privatklägerin zu ersetzen. Die vom Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht geltend gemachten Aufwendungen von 13.09 Stunden erscheinen als angemessen. Entsprechend ist die Privatklägerin zu verpflichten, den Beschuldigten für den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht mit Fr. 3'508.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. - 14 -