Die vom Verteidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht geltend gemachten Aufwendungen von 13.07 Stunden erscheinen in Anbetracht der umfangreichen Akten als angemessen. Zu korrigieren ist allerdings der Stundenansatz. Dieser beläuft sich auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung).