5.2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren. Die Privatklägerin, die sich aktiv am Berufungsverfahren beteiligt hat, unterliegt. Unter diesen Umständen wird die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. 5.2.1. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind Kosten von Fr. 2'000.00 zuzüglich Auslagen zu erheben. Die bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 5.2.2. Der Beschuldigte ist für den Vertretungsaufwand bis zur Rückweisung des Verfahrens durch das Bundesgericht aus der Staatskasse zu entschädigen.