3.7.2. Die Privatklägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 4. Zusammenfassend liegt mit der in Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 21. Juni 2023 erkannten Kostenauferlegung zu Lasten des Beschuldigten ein Verstoss gegen Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. mit der in Ziff. 4 verweigerten Entschädigung ein Verstoss gegen Art. 432 Abs. 2 StPO vor, weshalb die Berufung vollumfänglich gutzuheissen ist. 5. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).