Zu korrigieren ist zudem der Stundenansatz. Dieser beläuft sich für die im Jahr 2023 erbrachte Leistung auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung). Die Spesen sind nicht detailliert geltend gemacht, weshalb pauschal 3 % zu vergüten sind. Unter Berücksichtigung von 7.7 % Mehrwertsteuer belaufen sich die gerichtlich anerkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 7'216.50 (29.57 x 220 x 1.03 x 1.077). Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten diese Kosten zu entschädigen.