3.7. 3.7.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Analog den Verfahrenskosten ist die Privatklägerin gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, dem Beschuldigten jene Aufwendungen zu entschädigen, die ihm im Zusammenhang mit den angeklagten Antragsdelikten entstanden sind. Demnach wird die Privatklägerin verpflichtet, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Parteikosten zu entschädigen.