zuvor Gesagten ist der Beschuldigte zudem nicht mit Verfahrenskosten zu belasten. Unter diesen Umständen sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten für die zwei Antragsdelikte (Tätlichkeiten und Hausfriedensbruch) auch ohne Vorliegen der strengeren Voraussetzungen der mutwilligen oder grobfahrlässigen Verfahrenseinleitung der Privatklägerin, welche sich bereits vor Vorinstanz als Privatklägerin (Zivil- und Strafklägerin) beteiligte (vgl. UA act. 702 bzw. 1822), aufzuerlegen. Die Kostenauflage hängt auch nicht davon ab, ob der Strafantrag der Privatklägerin auf "nichtigem Grund" beruht hat oder nicht.