2020, N. 36 zu Art. 41 OR). Ausserdem sind Verstösse gegen Treu und Glauben auch nur in Extremfällen sittenwidrig mit den entsprechenden Haftungsfolgen gemäss Art. 41 Abs. 2 OR. Im konkreten Fall wäre selbst bei einer klaren Beweislage nicht von einem solchen Extremfall auszugehen. 3.5.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Unrecht mit Verfahrenskosten belastet.