Offenbar hat sich das Bundesgericht in diesem amtlich nicht publizierten Entscheid entsprechend geäussert, der Urteilsauszug führt jedoch keine Begründung für diese Rechtsauffassung an. Das treuwidrige dem rechtswidrigen Verhalten generell gleichzusetzen, widerspräche dem Grundsatz, dass der Verstoss gegen eine Verhaltensnorm in Fällen, in denen es (wie hier) an der Verletzung eines absoluten - 10 -