Anzufügen ist, dass die von der Privatklägerin zitierte Kommentarmeinung, wonach auch ein treuwidriges Verhalten widerrechtlich sei und deshalb Kostenfolgen zeitigen kann, im Kommentar nicht näher begründet wird. Auch der Verweis auf SZIER 1994, S. 559, und den dort auszugsweise abgedruckten Entscheid des Bundesgerichts vom 22. November 1993 bringt keinen Erkenntnisgewinn. Offenbar hat sich das Bundesgericht in diesem amtlich nicht publizierten Entscheid entsprechend geäussert, der Urteilsauszug führt jedoch keine Begründung für diese Rechtsauffassung an.